Die Versorgung der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) erhebt hohe Ansprüche an die Beratung. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge werden Geschäftsführer je nach Status sehr unterschiedlich behandelt. Man unterscheidet zum einen nach der Rechtsform des Unternehmens in Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften und zum anderen nach der Beteiligung des Geschäftsführers am Unternehmen. So entscheidet die Beteiligung oft darüber, ob der GGF dem BetrAVG unterliegt oder nicht.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer spielt die betriebliche Altersversorgung eine sehr große Rolle. Die Personen haben zum einen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn überhaupt, noch weniger zu erwarten, als ihrem Verdienst in der aktiven Zeit entspräche, und zum anderen ergeben sich für diese Personengruppe erheblich größere Spielräume. Je größer die Spielräume aber auf der einen Seite sind, umso größer ist aus Sicht der Finanzämter auch die Gefahr von Missbrauch.
Ein häufig verwendetes Mittel zur Versorgung ist die Pensionszusage (Direktzusage). Nur holen einmal getätigte Zusagen die Unternehmen jetzt mehr und mehr ein.
Die steuerlich geforderten Rückstellungen belasten oftmals die Bilanz, sind der Grund für ein schlechteres Rating nach Basel II, stellen Hindernisse beim Betriebsübergang und bei der Betriebsveräußerung dar und verteuern die Fremdmittelbeschaffung.